Der Patient kommt nicht. Der Stuhl bleibt leer, die Zeit läuft, das Honorar fällt aus. Der erste Reflex vieler Praxen: ein Ausfallhonorar berechnen. Verständlich — und rechtlich ist das tatsächlich möglich. Aber es ist selten die beste Antwort. Der Reihe nach.

Darf ich einen ausgefallenen Termin überhaupt in Rechnung stellen?

Ja, grundsätzlich schon. Die rechtliche Grundlage ist der sogenannte Annahmeverzug (§ 615 BGB): Wer eine exklusiv reservierte Behandlungszeit nicht wahrnimmt, kann unter Umständen zur Zahlung verpflichtet sein. In der Praxis verlangen Gerichte dafür aber einiges:

  1. Eine klare, vorherige Vereinbarung — der Patient muss der Ausfallregelung nachweisbar zugestimmt haben, bevor der Termin ausfällt.
  2. Eine echte Bestellpraxis: Die Zeit war exklusiv für diesen Patienten reserviert, nicht Teil einer offenen Sprechstunde.
  3. Der Termin konnte nicht anderweitig vergeben werden — genau hier scheitern viele Forderungen.

Die Rechtsprechung dazu ist uneinheitlich; je nach Gericht und Konstellation gehen ähnliche Fälle unterschiedlich aus. Wer sich auf das Ausfallhonorar verlassen will, bewegt sich auf unsicherem Boden.

Wie hoch darf eine Ausfallgebühr sein?

Als Obergrenze gilt der tatsächliche Verdienstausfall — also das Honorar, das durch den geplatzten Termin entgangen ist, abzüglich ersparter Aufwendungen. Pauschalen, die darüber hinausgehen, kippen im Streitfall. Und beim Kassenpatienten kommt hinzu: Abgerechnet werden darf der Ausfall nicht über die Kasse, sondern nur privat — mit genau der Vereinbarung von oben.

Die Rechnung, die keiner gerne bezahlt

Angenommen, die Vereinbarung ist sauber und die Forderung berechtigt. Was passiert dann? Der Patient bekommt eine Rechnung über eine Leistung, die er nie erhalten hat. Manche zahlen. Viele diskutieren — am Empfang, am Telefon, in der Google-Bewertung. Einige zahlen einfach nicht, und dann stehst du vor der Frage, ob du wegen 60 € ins Mahnverfahren gehst.

Das Ausfallhonorar kompensiert den Schaden bestenfalls. Es verhindert ihn nicht: Der Stuhl war trotzdem leer.

Und selbst im besten Fall — Patient zahlt widerspruchslos — hast du getauscht: Honorar gegen Patientenbeziehung. Was ein leerer Termin wirklich kostet, haben wir an anderer Stelle durchgerechnet; die Ausfallgebühr deckt davon nur einen Teil.


Die bessere Frage: Warum bleibt der Termin überhaupt leer?

Auf deiner Warteliste sitzen Menschen, die genau diesen Slot haben wollen — heute lieber als nächste Woche. Das Problem ist nicht, dass niemand den Termin will. Das Problem ist, dass im Moment der Absage niemand schnell genug davon erfährt.

Genau das lässt sich automatisieren:

  1. Patient sagt ab — egal ob am Telefon oder abends um 22 Uhr
  2. Alle passenden Personen auf der Warteliste bekommen automatisch eine Push-Nachricht
  3. Der erste, der antwortet, hat den Termin — dein Kalender ist wieder voll

Praxen, die so arbeiten, besetzen realistisch 60–80 % ihrer kurzfristigen Ausfälle nach. Und der Unterschied zur Ausfallgebühr ist fundamental:

Deine Praxis: volles Honorar für eine echte Behandlung — statt Streit um eine Kompensation
Der Wartelisten-Patient: kommt Wochen früher dran
Der absagende Patient: keine Rechnung, keine Diskussion, kommt gerne wieder

Win-win-win — und das Ausfallhonorar wird in den meisten Fällen schlicht überflüssig. Nebeneffekt: Wer nachweisen kann, dass ausgefallene Termine regelmäßig nachbesetzt werden, braucht die rechtlich wacklige Forderung gar nicht mehr.

Wo die Ausfallregelung trotzdem ihren Platz behält

Ehrlicherweise: Gegen den Patienten, der kommentarlos gar nicht erscheint, hilft auch die beste Warteliste nichts — ohne Absage keine Vorwarnzeit, ohne Vorwarnzeit keine Neubesetzung. Für diese Fälle kann eine Ausfallvereinbarung als Ausnahme sinnvoll bleiben. Als Geschäftsmodell taugt sie nicht.

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Hinweis: Dieser Artikel ist keine Rechtsberatung. Ob und in welcher Höhe ein Ausfallhonorar im Einzelfall durchsetzbar ist, hängt von deiner Konstellation ab — im Zweifel rechtlich prüfen lassen.

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